Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 16 Lagerung
Stand: 26.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/16#abs-1 (1) Arzneimittel, Ausgangsstoffe, Medizinprodukte und apothekenübliche Waren und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden. Soweit ihre ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern. Dies gilt auch für Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen sowie des Medizinprodukterechts bleiben unberührt. Die Lagerungshinweise des Arzneibuches sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/16#abs-2 (2) Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Ausgangsstoffe müssen so beschaffen sein, daß die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen mit gut lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur Feststellung der Qualität und zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist. Auf den Behältnissen ist das Verfalldatum oder gegebenenfalls ein Nachprüfdatum anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/16#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/16#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 ApBetrO →
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- OLG Karlsruhe, 29.05.2019 – 6 U 36/18Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2022 – 12 Qs 65/22
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.